
KARL ? -Wer ist das denn ?
KARL Abwasser: hier geht es nicht um Karl den Großen, der berühmte Kaiser des Frankenreiches.
Hier informieren wir über die überarbeitete Fassung der Richtlinie von 1991, der „Mutter“ der modernen Abwasserbehandlung in Europa (Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser).
KARL Abwasser: Neufassung, aber was ist eigentlich neu an der Kommunalabwasserrichtlinie?
Es gibt einige wesentliche Änderungen gegenüber KARL I.:
- So wird die Verpflichtung, kommunale Kläranlagen zu errichten, auf alle Siedlungsgebiete mit mindestens 1.000 Einwohnern ausgedehnt (derzeit liegt die Grenze bei 2.000 Einwohnern).
- Außerdem werden die Anforderungen an die Nährstoffelimination (d. h. Entfernung von Stickstoff und Phosphor) verschärft.
- Auf lokaler Ebene sollen integrierte Pläne für die Bewirtschaftung von kommunalem Abwasser erstellt werden, um Mischwasserüberläufe (kommunale Abwässer und Regenüberläufe) besser zu kontrollieren. Man rechnet hier mit einer verstärkten Belastung, da als Folge des Klimawandels Starkregenereignisse häufiger werden.
- Für den Sektor der kommunalen Abwasserbehandlung wird ein verbindliches Ziel der Energieneutralität auf Ebene der Mitgliedstaaten eingeführt.
- Es werden neue Überwachungspflichten eingeführt, die unter anderem das Monitoring von Mikroplastik (auch im Klärschlamm) und bestimmter Viren wie SARS-CoV-2 in kommunalem Abwasser betreffen.
- Die Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, den Zugang zu sanitären Einrichtungen für alle, insbesondere für gefährdete und ausgegrenzte Menschen, zu verbessern und aufrechtzuerhalten.
- Auch neue Bestimmungen über die Information der Öffentlichkeit, den Zugang zu Gerichten und Entschädigungen sind enthalten.
- Die Information für die Öffentlichkeit ist sehr umfassend und muss rückwirkend bis zum 01.01.2025 lückenlos online vorliegen. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema: KONTAKT
KARL Abwasser: Energieneutralität der Abwasserbehandlung (Artikel 11)
Nutzung von Biogas, Wärmepumpen und PV-Anlagen
Kläranlagen haben einerseits einen hohen Energiebedarf (vor allem für die Belüftung bei der aeroben Abwasserbehandlung) und andererseits ein hohes Potenzial, diesen Bedarf selbst zu decken. Abwasser enthält viel Energie. UNSER BEITRAG: CNP KONZEPT
So gibt es bereits Kläranlagen, die die Wärmeenergie des Wassers mittels Wärmepumpen nutzen.
Biomasse wird seit langem in Faulbehältern zu Biogas umgewandelt und in Blockheizkraftwerken zur Erzeugung von Wärme und elektrischer Energie genutzt. UNSER BEITRAG: ENTEC FK 600
Kläranlagen verfügen oft über große Flächen, die für die Installation von Photovoltaikanlagen genutzt werden könnten. Aus diesem Grund sieht die Neufassung der Kommunalabwasserrichtlinie Energieneutralität auf nationaler Ebene als Ziel bis Ende 2045 vor. Auf nationaler Ebene deshalb, weil nicht alle Kläranlagen die gleichen Voraussetzungen für eine ausreichende Nutzung erneuerbarer Energien haben. Die Richtlinie erlaubt auch die Anrechnung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien außerhalb der Kläranlage, sofern sie dem Betreiber oder Eigentümer der Kläranlage gehören.
KARL ABWASSER:
Unsere Überzeugung: anstelle von Photovoltaik, „Klärschlamm – Energie“ besser nutzen: PEGA Verfahren
Durchführung von Energieaudits Mindestens alle vier Jahre sind Energieaudits durchzuführen. Dabei sollen Potentiale zur Nutzung erneuerbarer Energien bewertet, Energieeinsparungen identifiziert, aber auch solche Themen wie die Nutzung von Abwärme (z. B. als Fernwärme) betrachtet werden. Für Anlagen mit mehr ab 100.000 EW müssen die ersten Energieaudits bis Ende 2028 durchgeführt werden, für Anlagen ab 10.000 EW bis zum 31.12.2032.
Neue Grenzwerte für Phosphor und Stickstoff (Artikel 7)
Stufenweise Umsetzung der Nährstoffelimination bis 2045
Bisher waren viele Kläranlagen nicht zur Nährstoffelimination (Tertiärstufe) verpflichtet. Nur Kläranlagen, die in sensible Gewässer einleiten, mussten diese durchführen. Dazu waren beispielsweise für Phosphor 1 mg/l im Kläranlagenablauf bei Anlagen ab 100.000 EW einzuhalten. Für kleinere Anlagen (ab 10.000 EW) war ein Grenzwert von 2 mg/l vorgeschrieben, sofern nicht nationale Regelungen strengere Vorgaben machten. Da aber gerade große Kläranlagen wesentlich zur Eutrophierung der Gewässer beitragen, müssen künftig alle Kläranlagen ab 150.000 EW (auch in nicht als sensible eingestuften Gebieten) Stickstoff und Phosphor aus dem Abwasser entfernen.
Darüber hinaus müssen zukünftig auch alle Siedlungsgebiete ab 10.000 EW eine Nährstoffelimination durchführen, sofern sie ihr Abwasser in empfindliche Gewässer einleiten, wobei die empfindlichen Gebiete teilweise in der Kommunalabwasserrichtlinie definiert sind und weitere von den Mitgliedsstaaten festgelegt werden können.
Phosphor Grenzwerte für große und kleine Anlagen
Die künftigen Grenzwerte für Phosphor betragen 0,5 mg/l für große und 0,7 mg/l für kleinere Anlagen. Die Umsetzung erfolgt stufenweise mit den ersten Anlagen bis Ende 2033. Bis zum 31.12.2039 müssen alle Kläranlagen ab 150.000 EW die Tertiärstufe umgesetzt haben, bis zum 31.12.2045 dann auch die Anlagen ab 10.000 EW in den empfindlichen Gebieten.
UNSER BEITRAG: weitergehende Phosphatelimination
Die vierte Reinigungsstufe (Artikel 8)
Sogenannte Mikroschadstoffe, d. h. Stoffe, die bereits in geringsten Konzentrationen – wenige Mikrogramm pro Liter – ein Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt darstellen können, müssen laut Neufassung der Kommunalabwasserrichtlinie zukünftig im Rahmen einer weitergehenden Behandlung entfernt werden.
Vorrang für große Anlagen und empfindliche Gewässer
Analog zur Nährstoffelimination gilt diese Verpflichtung vorrangig für große Anlagen (>150.000 EW) und zusätzlich auch für Anlagen ab 10.000 EW, die in Gewässer einleiten, die hinsichtlich Mikroverunreinigungen als empfindlich einzustufen sind. Dabei kann es sich um Gewässer handeln, bei denen der Kläranlagenablauf einen wesentlichen Beitrag zum Gewässerabfluss leistet (Verdünnungsverhältnis kleiner als 10) oder um Gewässer, die zur Trinkwassergewinnung, für die Aquakultur oder als Badegewässer genutzt werden.
Die Mitgliedstaaten müssen diese empfindlichen Gebiete bis Ende 2030 ausweisen und erstmals 2033 und danach alle sechs Jahre neu bewerten.
Zu berücksichtigende Stoffe
Die Richtlinie legt auch eine Liste von 12 Stoffen in zwei Kategorien fest, die für die vierte Reinigungsstufe zu berücksichtigen sind. Die Anforderungen der Neufassung der Kommunalabwasserrichtlinie gelten als erfüllt, wenn mindestens sechs dieser Stoffe im Mittel zu 80 % aus der Zulauffracht entfernt werden. Dabei müssen doppelt so viele Stoffe der Kategorie 1 wie aus der Kategorie 2 erfasst werden. Die Liste ist von der Kommission fortlaufend zu evaluieren und gegebenenfalls an neue Erkenntnisse anzupassen.
Bis spätestens 31. Dezember 2033 müssen die ersten Anlagen und bis Ende 2045 alle Anlagen mit mehr als 150.000 EW sowie alle Anlagen mit mehr als 10.000 EW in sensiblen Gebieten die Anforderungen des Artikels 8 erfüllen.